{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-14_2021-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=338&type=1563347022&cHash=e7f1cb0ccb32879506503975c63104b0", "Checksum": "3e5e63e79260a4f8fd41035e58faacd7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:20", "Num": ["RDRM.2021.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.11.2021 RDRM.2021.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Der 58 Jahre alte Rekurrent lebte seit über dreissig Jahren in der Schweiz, als seine Aufenthaltsbewilligung zufolge von Unterlassungen und Verspätungen im Zusam-menhang mit der Bewilligungsverlängerung rechtskräftig erlosch. Ein erstes Gesuch um Wiederertei-lung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Ein neuerliches Gesuch, das noch innert der Frist von zwei Jahren für eine mögliche Wiederzulassung gestellt wurde, wurde als Wiedererwägungsgesuch behandelt und darauf nicht eingetreten, weil keine neuen tatsächlichen Verhältnisse vorlägen. Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. 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Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung zur materiellen Prüfung.\n\n c) Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Eine Wiedererwägung aus\nGründen, die bereits mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid hätten geltend gemacht werden können, ist deshalb ausgeschlossen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990,\nNr. 41, S. 127 mit Hinweisen).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8\n3.a) Der Rekurrent hat das Wiedererwägungsgesuch am 28. Januar 2021\neingereicht. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Einreichung eines\nGesuchs um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung waren somit\neingehalten (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt\nund Erwerbstätigkeit [SR 142.201]).\n\nb) Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Januar 2021 machte er insbesondere geltend, mit der Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung verkenne die Vorinstanz, dass er durch Schicksalsschläge aus der Bahn geworfen worden sei und aus diesem Grund die\nFrist für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpasst habe, worauf diese erloschen sei. Seine lange Anwesenheit in der Schweiz, die\ngute Integration, die enge Beziehung zur hier geborenen und niedergelassenen Tochter und die Tatsache, dass er die Türkei bereits im Jahr\n1971 verlassen habe, würden nicht angemessen berücksichtigt. Diese Argumente hätten mit ordentlichen Rechtsmitteln vorgebracht werden können und müssen. Sie stellen keine Wiedererwägungsgründe dar.\n\nc) Der Rekurrent bringt indessen auch tatsächliche Veränderungen vor,\ndie im Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs vom 29. Juni 2020, welches\ndas Migrationsamt, nachdem die Aufenthaltsbewilligung gemäss Feststellungsverfügung vom 2. April 2020 erloschen gewesen war, als Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung betrachtete und\nabwies, noch nicht vorlagen. Insbesondere hat er eine Psychotherapie\nbegonnen, um die Vorkommnisse zu bearbeiten, die dazu geführt hätten,\ndass er nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen und das Erlöschen der Bewilligung zu verhindern. Sodann reichte er ein Schreiben der D.___GmbH\nvom 21. März 2021 ein, nach welchem ihn diese Firma anstellen wolle,\nwas insofern bedeutend sein kann, als ihm insbesondere seine finanzielle\nLage vorgehalten wurde. Schliesslich werden neue Schreiben der KESB\nRegion Rorschach präsentiert, die der vorinstanzlichen Einschätzung der\nVater-Tochter-Beziehung entgegenzustehen scheinen. Damit liegen Wiedererwägungsgründe vor. Wie sie zu gewichten sind, ist eine Frage der\nmateriellen Beurteilung.\n\n"}