{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-14_2021-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=338&type=1563347022&cHash=e7f1cb0ccb32879506503975c63104b0", "Checksum": "3e5e63e79260a4f8fd41035e58faacd7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:20", "Num": ["RDRM.2021.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.11.2021 RDRM.2021.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Der 58 Jahre alte Rekurrent lebte seit über dreissig Jahren in der Schweiz, als seine Aufenthaltsbewilligung zufolge von Unterlassungen und Verspätungen im Zusam-menhang mit der Bewilligungsverlängerung rechtskräftig erlosch. Ein erstes Gesuch um Wiederertei-lung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Ein neuerliches Gesuch, das noch innert der Frist von zwei Jahren für eine mögliche Wiederzulassung gestellt wurde, wurde als Wiedererwägungsgesuch behandelt und darauf nicht eingetreten, weil keine neuen tatsächlichen Verhältnisse vorlägen. Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. 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Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung zur materiellen Prüfung.\n\n G. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2021 wies A.___, nach wie vor\nvertreten durch MLaw Rahel Schilling, die Vorwürfe der Kindsmutter von\nsich. Diese habe während des Strafvollzugs Gegenstände aus seinen\nGeschäftsräumen entwendet. Nachdem er nicht direkt habe ausreisen\nmüssen, habe sie ihn mit der Gefährdungsmeldung auf Distanz halten\nwollen. Die Verfahrensakten der KESB bestätigten, dass keine Gefahr\nvon ihm ausgehe und die Gefährdungsmeldung zu Unrecht erfolgt sei.\nZwecks Verarbeitung der Vorkommnisse der letzten Jahre habe er sich\nzwischenzeitlich in eine ambulante Therapie begeben. Sodann habe er\nnun ein konkretes Jobangebot für eine Vollzeiterwerbstätigkeit.\n\nH. Das Migrationsamt verzichtete am 8. April 2021 unter Hinweis auf die\nangefochtene Verfügung und die Akten auf eine Vernehmlassung.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der\nSache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch\nist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer\nVerfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180;\nT. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).\n\nb) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und\nErlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend\ngemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273 mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen).\n\n"}