{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-14_2021-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=338&type=1563347022&cHash=e7f1cb0ccb32879506503975c63104b0", "Checksum": "3e5e63e79260a4f8fd41035e58faacd7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:20", "Num": ["RDRM.2021.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.11.2021 RDRM.2021.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Der 58 Jahre alte Rekurrent lebte seit über dreissig Jahren in der Schweiz, als seine Aufenthaltsbewilligung zufolge von Unterlassungen und Verspätungen im Zusam-menhang mit der Bewilligungsverlängerung rechtskräftig erlosch. Ein erstes Gesuch um Wiederertei-lung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Ein neuerliches Gesuch, das noch innert der Frist von zwei Jahren für eine mögliche Wiederzulassung gestellt wurde, wurde als Wiedererwägungsgesuch behandelt und darauf nicht eingetreten, weil keine neuen tatsächlichen Verhältnisse vorlägen. Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. 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Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung zur materiellen Prüfung.\n\n e) Mit Strafbefehl vom 28. August 2020 wurde A.___ vom Untersuchungsamt St.Gallen wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/8\nf) Mit Verfügung vom 25. September 2020 wies das Migrationsamt das\nGesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verwies\nauf die rechtskräftige Wegweisung vom 2. April 2020.\n\ng) Am 28. Januar 2021 ersuchte A.___ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.\n\nh) Das Migrationsamt behandelte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat mit Verfügung vom 4. Februar 2021 nicht darauf ein. Zur\nBegründung machte es im Wesentlichen geltend, es würden keine neuen\ntatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht, die zu berücksichtigen wären.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch MLaw Rahel\nSchilling, Rechtsanwältin, Gossau, am 15. Februar 2021 Rekurs beim Si-\ncherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und darüber materiell zu befinden.\n\nZur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe\nim Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 2. April und 25. September 2020 wesentliche Tatsachen nicht gekannt, und der Sachverhalt habe\nsich massgeblich verändert. So sei die Vorinstanz davon ausgegangen,\ndass er bis zu seinem 18. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe. Er habe\nsein Geburtsland jedoch bereits im Alter von acht Jahren verlassen und\nsei dort entsprechend weniger verwurzelt als von der Vorinstanz angenommen. Er könne sich kaum noch an seine Zeit in der Türkei erinnern\nund sei seit elf Jahren nicht mehr dort gewesen. Entgegen der Vorinstanz\nhabe er eine enge Bindung zu seiner Tochter. Zwar habe er wegen seiner\nfinanziellen Lage der Unterhaltspflicht nicht nachkommen können. Er\nnehme seine Tochter jedoch mehrmals pro Woche zu sich auf Besuch.\nSeine Tochter leide an Autismus und könne mit Veränderungen nicht gut\numgehen. Eine Trennung wäre für sie schlimm und eine Kontaktpflege\nper Telefon oder Internet kaum möglich.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8\nEr habe das finanzielle Risiko einer selbständigen Erwerbstätigkeit erkannt und werde, sollte er eine letzte Chance erhalten, vollzeitig als Unselbständiger tätig sein. Dadurch werde er seiner Unterhaltspflicht nachkommen und Schulden abbauen können. Eine Anstellung sei ihm zugesichert. Die Vorinstanz übergehe, dass er durch die Trennung von seiner\nFreundin und der gemeinsamen Tochter und den darauffolgenden Konkurs mit anhaltenden Existenzängsten völlig aus der Bahn geworfen worden sei. Er sei überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen, die Post\nzu machen und Fristen zu erkennen.\n\nF. Am 21. Februar 2021 wurde A.___ aus dem Strafvollzug entlassen. Im\nHinblick auf die anstehende Entlassung war von der vormaligen Freundin\ndes Rekurrenten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\n(KESB) Region Rorschach eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___\ngemacht worden, weil der Kontakt zum Vater der Tochter schaden würde.\n\n"}