b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch MLaw Sébastien Touton, Rechtsanwalt, St.Gallen, wird abgewiesen.