c) Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist daher nicht ausgewiesen, weshalb es an einer massgeblichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen bzw. können die Fragen der Verfahrensaussichten (Art. 117 Bst. b ZPO) und der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO) offenbleiben. Das Gesuch ist abzuweisen.