aa) Bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs wird von den betreibungsrechtlichen Ansätzen ausgegangen. Der Grundbetrag, wie er zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet wird, wird dabei praxisgemäss um einen gewissen Prozentsatz erhöht und mit den effektiven Kosten für Wohnung, Krankenkasse, etc. ergänzt (Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung