5. Als deutschem Staatsangehöriger ist es dem Rekurrenten unbenommen, ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit zu stellen, das – wie auch die Vorinstanz mehrfach zugesichert hat – geprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) bewilligt werden würde.