cc) Vor diesem Hintergrund ist die Abmeldung des Rekurrenten per Mail sowie die gleichzeitige Erteilung einer Vollmacht an den Bruder C.___, der daraufhin die Abmeldung für den Rekurrenten am Schalter vornahm, als willensmängelfrei und vorbehaltlos im Sinn der Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_100/2009 vom 19. Oktober 2009 Erw. 3.2) zu betrachten. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist daher nach Art. 61 Abs. 1 Bst.