Aus der Kenntnis der massgeblichen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung darf willkürfrei geschlossen werden, dass ihm auch die Folgen seiner eigenen Abmeldung ins Ausland bekannt waren. Er bedurfte diesbezüglich keiner zusätzlichen persönlichen Aufklärung durch die Bevölkerungsdienste mehr, zumal er – wie erwähnt – schon damals anwaltlich vertreten war.