4. Der Rekurrent macht geltend, er habe sich weder persönlich beim Einwohneramt abgemeldet noch sei er je auf die Konsequenzen seiner Abmeldung hingewiesen worden. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass eine vorbehaltlose Abmeldung ins Ausland mit der gesetzlichen Wirkung des sofortigen Erlöschens der Niederlassungsbewilligung vorliege und daher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gar nicht möglich sei.