Während der tatsächliche Aufenthalt im Ausland die Niederlassungsbewilligung somit erst nach Ablauf von sechs Monaten erlöschen (und sich die Bewilligung auf Gesuch hin auf vier Jahre verlängern) lässt, erlischt die Niederlassungsbewilligung im Fall der Abmeldung bereits mit der Abmeldung selber.