Diese Prüfung habe nun wiederum zur Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung geführt. Erneut stellte es dem Rekurrenten – nachdem dieser mittlerweile wieder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehe – in Aussicht, ihm auf entsprechendes Gesuch hin und nach Vorlage des Arbeitsvertrags, aus dem die Anstellungsdauer und der Beschäftigungsgrad hervorgingen, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit zu erteilen.