Es hielt daran fest, dass die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung habe es darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, wobei das Ergebnis der Prüfung offengelassen worden sei.