Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde vom zuständigen Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) mit Verfügung vom 2. April 2019 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (RDGS.2019.76). Demgegenüber hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2019 (B 2019/92) gut und gewährte