Das Kreisgericht Z.___ wies die eheliche Wohnung mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Juli 2018 der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zu und verfügte gegenüber A.___ ein Betretungsverbot der Liegenschaft sowie ein Annäherungs- und Kontaktverbot. An der Eheschutzverhandlung vom 27. Juli 2018 vereinbarten die beiden je anwaltlich vertretenen Eheleute u.a., dass die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und durch sie betreut würden, dem Vater ein