c) Nach Intervention der Polizei wegen häuslicher Gewalt wurde A.___ am 29. Juni 2018 aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt. Das Kreisgericht Z.___ wies die eheliche Wohnung mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Juli 2018 der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zu und verfügte gegenüber A.___ ein Betretungsverbot der Liegenschaft sowie ein Annäherungs- und Kontaktverbot.