{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:01", "Checksum": "386c861dfe48a5eb7ef480992c330dce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n Demnach resultiert aus der Gegenüberstellung des Bedarfs und des Einkommens ein Überschuss von monatlich über Fr. 600.–. Dieser Betrag\nerlaubt es, die Verfahrens- und Anwaltskosten innert eines bis zwei Jahren zu decken (A. Bühler, a.a.O., N 222 ff. zu Art. 117 ZPO; Urteil des\nBGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 Erw. 3.1).\n\nc) Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist daher nicht ausgewiesen, weshalb es an einer massgeblichen Voraussetzung für die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die\nPrüfung der weiteren Voraussetzungen bzw. können die Fragen der Verfahrensaussichten (Art. 117 Bst. b ZPO) und der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO) offenbleiben. Das Gesuch ist abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/15\n7.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch MLaw Sébastien Touton, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, wird abgewiesen.\n\n3. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ auferlegt.\n\n4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungspräsident\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 15/15\n"}