{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:01", "Checksum": "386c861dfe48a5eb7ef480992c330dce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,\nohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie erforderlich sind. Massgebend\nsind die gesamten konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, also sowohl\ndas Einkommen als auch das tatsächlich verfügbare Vermögen, unabhängig davon, aus welcher Quelle es stammt (statt vieler: Urteil des BGer\n4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 Erw. 4.1; A. Bühler, in: Berner Kommentar zu Art. 1 bis 149 ZPO, N 6, 13 f., 19 und 34 zu Art. 117 ZPO). Bei\nder Abklärung der Mittellosigkeit trifft den Gesuchsteller gestützt auf\nArt. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP eine Mitwirkungspflicht. Er hat die Einkünfte, Vermögenssituation und Schulden vollständig und klar darzustellen und durch Urkunden zu belegen, andernfalls er\ndie Beweisführungslast in Bezug auf die Bedürftigkeit verletzt und das\nGesuch abzuweisen ist (A. Bühler, a.a.O., N 104 zu Art. 119 ZPO).\n\naa) Bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs wird von den betreibungsrechtlichen Ansätzen ausgegangen. Der Grundbetrag, wie er zur\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet\nwird, wird dabei praxisgemäss um einen gewissen Prozentsatz erhöht\nund mit den effektiven Kosten für Wohnung, Krankenkasse, etc. ergänzt\n(Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/15\nund Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom November 2019 [auf: www.gerichte.sg.ch]; A. Bühler,\na.a.O., N 117 ff. zu Art. 117 ZPO). Dieser prozessuale Notbedarf wird anschliessend dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Mittellosigkeit ist gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen\ngeringer ist als der prozessuale Notbedarf und kein den Notgroschen-\nFreibetrag übersteigendes liquides Vermögen vorhanden ist (A. Bühler,\na.a.O., N 202 ff. zu Art. 117 ZPO).\n\nbb) Aufgrund der eingereichten Akten und geltend gemachten Ausgabenpositionen ergibt sich folgender monatlicher Bedarf:\nGrundbetrag Alleinstehender (Kreisschreiben Ziff. 3.2.2) Fr. 1'230.–\nZuschlag 30 % des Grundbetrags Fr. 369.‒\nWohnkosten (gem. Mietvertrag, Beilage 6 zum Gesuch) Fr. 630.–\nKrankenkasse (gem. Beilage 4 zum Gesuch) Fr. 223.‒\nFahrtkosten (Monatsabo 3 Zonen) Fr. 112.–\n---------------------\nTotal Bedarf Fr. 2'564.‒\n\nAus den eingereichten Lohnausweisen 2021 der H.___ (02-07/2021)\nbzw. der I.___ (10-12/2021) ergibt sich für das Jahr 2021 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'591.–. Demgegenüber erhöhte sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im Jahr\n2022 gestützt auf die Lohnabrechnung 01/2022 der I.___ und den Lohnausweis 2022 der K.___ (03-12/2022) auf Fr. 3'190.–.\n\n"}