{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n Abgesehen von der Einreichung des Gesuchs um Aufrechterhaltung der\nNiederlassungsbewilligung am 26. Februar 2019 unternahm der Rekurrent seit seiner Ausreise Ende August 2018 bis zur Wiedereinreise Ende\nOktober 2020 zudem keine erkennbaren Anstrengungen, um seine Kinder – wie er dies noch im Dezember 2018 mitteilen liess – wieder zu ihrer\ndamals (und noch bis Ende Dezember 2019) in der Schweiz lebenden\nMutter zurückzubringen, wie auch selber in die Schweiz zurückzukehren\nund sich hier um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im Gegenteil sind sowohl\nder Umstand, dass er die Kinder in Tunesien einschulte, als auch die Tatsache, dass seine Ehefrau Ende Dezember 2019 zu ihm und den Kindern\nnach Tunesien zurückkehrte, starke Anhaltspunkte für die ursprüngliche\nAbsicht einer definitiven Rückkehr nach Tunesien.\n\nSchliesslich erweist sich das Vorbringen, wonach er aufgrund der\ncoronabedingten Reisebeschränkungen nicht früher habe in die Schweiz\nzurückkommen können, mit Blick darauf, dass die Pandemie erst Mitte\nMärz 2020 zu zahlreichen Einschränkungen geführt hatte bzw. vorher\nkeine Reisebeschränkungen bestanden, als reine Schutzbehauptung.\n\ncc) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt nach Feststellen des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung das Gesuch um\nAufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung abgelehnt hat.\n\nc) Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als\nrecht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n5. Als deutschem Staatsangehöriger ist es dem Rekurrenten unbenommen, ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit zu stellen, das – wie auch die Vorinstanz mehrfach zugesichert hat –\ngeprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) bewilligt werden würde.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/15\n6. Der Rekurrent beantragte für das Rekursverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung. Er reichte dazu das entsprechende Gesuchsformular mit verschiedenen Belegen sowie nach entsprechenden Aufforderungen weitere Unterlagen zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen ein (vgl. vorn Bst. G).\n\na) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) hat jede Person,\ndie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.\nSoweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 117 Bst. a und b\nsowie Art. 118 Abs. 1 Bst. c der Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt\nZPO] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).\n\n"}