{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n b) Aber selbst wenn keine vorbehaltlose Abmeldung erfolgt wäre bzw.\ndiese nicht das sofortige Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bewirkt hätte, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird.\n\naa) Das Gesetz legt zwar keine Kriterien fest, die für die Aufrechterhaltung der Bewilligung massgebend sind (Urteil des BGer 2C_461/2012\nvom 7. November 2012 Erw. 2.1). Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/15\nAIG steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum offen\n(S. Hunziker, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 61 AuG) und ist zu berücksichtigen,\ndass ein Aufenthaltsrecht nur besteht, wenn und solange es auch durch\ndie persönliche Anwesenheit ausgeübt wird. Auch die Niederlassungsbewilligung kann deshalb im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als\nsechs Monaten nur dann fortbestehen, wenn der Gesuchsteller tatsächlich die Absicht hatte, innert längstens vier Jahren wieder zurückzukehren\nund der Auslandaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend, d.h.\nzum vornherein zeitlich befristet war (wie etwa Militärdienst oder Inhaftierung im Heimatland, Weiterbildung oder Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers im Ausland oder Abklärungen der\nIntegrations- und Wiedereingliederungsmöglichkeiten bzw. Vorbereitung\neiner Rückkehr ins Heimatland).\n\nbb) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Ausreise mit den Kindern bzw. sein eigener Aufenthalt in Tunesien sei nur vorübergehend gewesen. Er habe immer beabsichtigt gehabt, wieder in die Schweiz zurückzukommen und hier zu arbeiten, was er denn auch getan habe, sobald\ndie durch die Corona-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen aufgehoben worden seien. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder\nnun in Tunesien leben würden, könne nicht geschlossen werden, auch er\nselber habe die Schweiz definitiv verlassen wollen.\n\nEntgegen der Darstellung des Rekurrenten finden sich in den Akten jedoch zahlreiche Indizien, dass er den Aufenthalt in der Schweiz tatsächlich beenden und den Lebensmittelpunkt nach Tunesien zurückverlegen\nwollte, und zwar nicht nur im Zeitpunkt der Ausreise mit seinen Kindern\nbzw. der Abmeldung per Ende August 2018, sondern auch noch während\neiner längeren Zeitspanne, nachdem er das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassung eingereicht hatte:\n\nWie bereits erwähnt, hatte der Rekurrent sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 als auch in seinem Schreiben vom 16. Juli\n2018 an das Migrationsamt die Absicht geäussert, in naher Zukunft nach\nTunesien zurückzugehen, nicht zuletzt, weil er dort von seinem Vater einen Lebensmittelladen geerbt hatte. Darüber hinaus sprechen nicht nur\ndie Tatsache, dass er in der Schweiz seit Januar 2018 arbeitslos war (wie\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/15\nu.a. der Eheschutzvereinbarung vom 27. Juli 2018 zu entnehmen ist),\nsondern auch die eingereichte Bestätigung des tunesischen Arbeitsamtes, wonach er dort seit 15. März 2019 angemeldet sei, für die anhaltende\nAbsicht eines dauernden Verbleibs in Tunesien.\n\n"}