{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n Sowohl das Mail des Rekurrenten an das Einwohneramt Z.___ als auch\ndie handschriftliche Mitteilung mit der auf den Bruder ausgestellten Vollmacht sind vom Wortlaut her eindeutig und lassen den vorbehaltlosen\nWillen des Rekurrenten erkennen, dauerhaft nach Tunesien zurückzukehren bzw. sich definitiv in Z.___ abzumelden. Dieser erkennbare Wille\nstimmt zudem einerseits mit den Aussagen des Rekurrenten in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 im Zusammenhang mit der Intervention betreffend häuslicher Gewalt überein, wonach er selber \"in naher Zukunft nach Tunesien zurückgehen\" werde. Andererseits entspricht\ndie Willenserklärung in der Abmeldung bzw. in der Vollmacht auch seinen\nAusführungen im Schreiben vom 16. Juli 2018, wonach er nach dem Ableben seines Vaters im Vorjahr einen Lebensmittelladen in Tunesien geerbt und sich – weil er in der Schweiz keine Zukunft mehr sehe – entschlossen habe, dorthin zurückzukehren. Es sei geplant und mit seiner\nFrau abgemacht gewesen, dass er Ende August 2018 seinen Aufenthalt\nin der Schweiz abmelde.\n\nbb) Den Akten sind ferner zahlreiche Hinweise zu entnehmen, dass dem\nRekurrenten die Auswirkungen sowohl der Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland auf den Bestand seiner Bewilligung\nbekannt waren: So meldete er bei verschiedenen Gelegenheiten dem\nMigrationsamt, dass seine Ehefrau und die Kinder in den Jahren 2017\nund 2018 jeweils mehr als drei bzw. sechs Monate in Tunesien verbracht\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/15\nund die Kinder dort die Schule besucht hätten (Schreiben vom 16. Juli\n2018, Mail vom 22. November 2018 und Telefonanruf aus Tunesien vom\n14. Dezember 2018). Ziel dieser schriftlichen und telefonischen Anzeigen\nwar es, die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau zum Erlöschen zu bringen, wusste er doch um die Konsequenzen der faktischen Landesabwesenheit von drei bzw. sechs Monaten, nachdem er im erwähnten Mail die\neinschlägigen Art. 61 Abs. 2 AIG (bzw. die gleichlautende Bestimmung in\nder damals geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer) sowie Art. 79 Abs. 1 VZAE wörtlich zitierte. Aus\nder Kenntnis der massgeblichen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung darf willkürfrei geschlossen werden, dass ihm auch die Folgen seiner eigenen Abmeldung ins Ausland bekannt waren. Er bedurfte diesbezüglich keiner zusätzlichen persönlichen Aufklärung durch die Bevölkerungsdienste mehr, zumal er – wie erwähnt – schon damals anwaltlich\nvertreten war.\n\ncc) Vor diesem Hintergrund ist die Abmeldung des Rekurrenten per Mail\nsowie die gleichzeitige Erteilung einer Vollmacht an den Bruder C.___,\nder daraufhin die Abmeldung für den Rekurrenten am Schalter vornahm,\nals willensmängelfrei und vorbehaltlos im Sinn der Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_100/2009 vom 19. Oktober 2009 Erw. 3.2) zu betrachten. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist daher nach\nArt. 61 Abs. 1 Bst. a AIG von Gesetzes wegen mit der Abmeldung selber\nerloschen. Ist die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung per sofort erloschen, erweist sich das am 26. Februar 2019 nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung von\nvornherein als unbehelflich.\n\n"}