{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n 4. Der Rekurrent macht geltend, er habe sich weder persönlich beim Einwohneramt abgemeldet noch sei er je auf die Konsequenzen seiner Abmeldung hingewiesen worden. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon\naus, dass eine vorbehaltlose Abmeldung ins Ausland mit der gesetzlichen\nWirkung des sofortigen Erlöschens der Niederlassungsbewilligung vorliege und daher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gar\nnicht möglich sei.\n\na) Zunächst ist somit zu prüfen, ob die Abmeldung des Rekurrenten willensmängelfrei erfolgt ist, bzw. ob er wusste, dass die Abmeldung das\nsofortige Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zur Folge hatte.\n\naa) Wie aus den Akten hervorgeht, brachte der – schon damals rechtskundig vertretene – Rekurrent noch während des laufenden Eheschutzverfahrens und entgegen der gerichtlichen Verpflichtung, den Aufenthaltsort seiner Kinder in der Schweiz zu belassen, seine Kinder bei der\nAusübung des Besuchsrechts am 25. August 2018 nach Tunesien und\nblieb in der Folge mit ihnen im Ausland. Abgesehen davon, dass er sich\ndurch die Ausreise nicht nur dem Eheschutzverfahren, sondern auch den\njeweiligen Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung\ngegenüber der Ehefrau sowie betreffend Entziehen von Minderjährigen\nentzog, hat er es dadurch auch selber faktisch verunmöglicht, sich persönlich am Schalter des Einwohneramtes Z.___ abmelden zu können und\nsich bei dieser Gelegenheit – soweit dies aufgrund seines Vorwissens\nüberhaupt noch erforderlich war – über die rechtlichen Folgen der Abmeldung \"aufklären\" zu lassen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/15\nStattdessen gelangte der Rekurrent am 8. Oktober 2018 per Mail an das\nEinwohneramt Z.___ und meldete sich (sowie die Kinder) rückwirkend per\n26. August 2018 nach Tunesien ab. Gleichzeitig teilte er einerseits mit,\ndass er seinen Bruder C.___ beauftrage, ihn amtlich in St.Gallen abzumelden. Andererseits orientierte er, dass seine Kinder in Tunesien die\nSchule besuchen würden und er sich selber und die Kinder in Tunesien\nangemeldet habe. In den Akten befinden sich darüber hinaus eine undatierte, handschriftliche Vollmacht des Rekurrenten an seinen Bruder\nC.___ mit gleichem Inhalt wie das erwähnte Mail sowie eine Bestätigung\ndes Einwohneramtes Z.___, wonach C.___ die Abmeldung seines Bruders A.___ am 8. Oktober 2018 auftragsgemäss persönlich vorgenommen habe.\n\n"}