{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/15\n(Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) – sind erfüllt. Auf den Rekurs\nist einzutreten.\n\n2. Wie sich sowohl aus den Rechtsbegehren als auch den weiteren Ausführungen im Rekurs ergibt, beschränkt sich der Streitgegenstand des\nvorliegenden Rekursverfahrens einzig auf das Erlöschen bzw. die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen von A.___\n(Staub/Günthardt, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP],\nPraxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 6 zu Art. 48; Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003,\nRz. 579). Nachdem das Feststellen des Erlöschens bzw. die Abweisung\ndes Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der\ndrei Kinder nicht angefochten wurde, ist die vorinstanzliche Verfügung\ndiesbezüglich rechtskräftig.\n\n3. Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes\n(SR 142.20; abgekürzt AIG) erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung\nins Ausland. Verlässt ein niedergelassener Ausländer die Schweiz, ohne\nsich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs\nMonaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während\nvier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), wobei das Gesuch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden muss\n(Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]).\n\nWährend der tatsächliche Aufenthalt im Ausland die Niederlassungsbewilligung somit erst nach Ablauf von sechs Monaten erlöschen (und sich\ndie Bewilligung auf Gesuch hin auf vier Jahre verlängern) lässt, erlischt\ndie Niederlassungsbewilligung im Fall der Abmeldung bereits mit der Abmeldung selber.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Abmeldung\ndie weitreichende Folge des Erlöschens nur zu, wenn sie klar und eindeutig zu verstehen, d.h. die Erklärung des Ausländers, dass er die\nSchweiz definitiv verlasse, frei von Willensmängeln ist. Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sind bei der Abmeldung ausdrücklich auf diese\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/15\nFolgen aufmerksam zu machen (Urteil des BGer 2C_81/2011 vom\n1. September 2011 Erw. 3.1; vorerwähnter VerwGE B 2019/92 vom\n1. Juli 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Urteil des BGer 2C_100/2009\nvom 19. Oktober 2009). Erfolgt die Abmeldung durch eine Drittperson,\nz.B. ein Familienmitglied, ist dazu eine eindeutige Vollmacht erforderlich\n(S. Hunziker, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 61 AuG;\nM. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar\nMigrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 1 zu Art. 61 AIG).\n\n"}