{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2021 wiederum Rekurs beim SJD und beantragte die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung sowie die\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. In der Rekursergänzung vom 17. Januar 2022 liess er zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, dass er nach der Reise mit seiner\nFamilie nach Tunesien immer die Absicht gehabt habe, wieder in die\nSchweiz zurückzukommen und hier zu arbeiten. Er habe dies denn auch\ngetan, sobald die durch die Corona-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen aufgehoben worden seien. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau\nund die Kinder in Tunesien lebten, könne nicht geschlossen werden, er\nselber habe die Schweiz definitiv verlassen wollen. Dass er sich in Tunesien beim Arbeitsamt angemeldet habe, spreche ebenfalls nicht gegen\nseinen Willen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Weder er noch sein\nbevollmächtigter Bruder seien bei der Abmeldung auf die Konsequenzen\nder Abmeldung aufmerksam gemacht worden, andernfalls hätte er dies\nnicht getan. Das Migrationsamt handle widersprüchlich und rechtsmiss-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/15\nbräuchlich, wenn es während des früheren Rekursverfahrens die ursprüngliche Verfügung betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wiedererwägungsweise aufhebe und dann in einer neuen Verfügung im Ergebnis gleich entscheide.\n\nF. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die\nAbweisung des Rekurses. Es hielt daran fest, dass die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung habe es darauf hingewiesen, dass das Gesuch um\nAufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, wobei\ndas Ergebnis der Prüfung offengelassen worden sei. Diese Prüfung habe\nnun wiederum zur Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung geführt. Erneut stellte es dem Rekurrenten – nachdem dieser mittlerweile wieder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehe – in Aussicht, ihm auf entsprechendes Gesuch hin und nach Vorlage des Arbeitsvertrags, aus dem die Anstellungsdauer und der Beschäftigungsgrad hervorgingen, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit zu\nerteilen.\n\nG. Nach entsprechenden Aufforderungen der Verfahrensleitung, mit Blick\nauf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht nur die Einkünfte aus den bisherigen Temporäranstellungen\nbei der H.___ bzw. der I.___, sondern auch die aktuellen finanziellen Verhältnisse aufgrund der neuen Festanstellung bei der K.___ vollständig offenzulegen, reichte der Rechtsvertreter (jeweils innert erstreckten Fristen)\nam 15. März 2022, 23. August 2022 sowie 27. Februar 2023 weitere Unterlagen ein.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen – Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse\n\n"}