{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n C.a) Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass\ndie Niederlassungsbewilligungen von A.___ und den drei Kindern aufgrund der Abmeldung von Gesetzes wegen erloschen seien. Über das\nGesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung entschied\nes darin nicht.\n\nb) Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2020 Rekurs beim SJD und reichte dazu am 27. August\n2020 die Rekursbegründung nach (RDRM.2020.91). Er machte im Wesentlichen geltend, die Abmeldung sei bloss vorübergehend gewesen\nbzw. er habe innert sechs Monaten ein Gesuch um Aufrechterhaltung der\nNiederlassungsbewilligung gestellt. In seiner Vernehmlassung vom\n21. September 2020 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des\nRekurses.\n\nc) Nachdem A.___ am 26. Oktober 2020 wieder in die Schweiz eingereist\nwar und ab 12. November 2020 eine neue Arbeitsstelle vorweisen\nkonnte, hob das Migrationsamt die angefochtene Verfügung betreffend\nErlöschen der Niederlassungsbewilligung am 23. November 2020 wiedererwägungsweise auf, wobei es gleichzeitig darauf hinwies, dass das\nGesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geprüft\nwerde. Das Rekursverfahren konnte deshalb am 1. Dezember 2020 abgeschrieben werden.\n\nD.a) Am 22. sowie 27. Januar 2021 orientierte das Migrationsamt den\nRechtsvertreter, dass es bereit sei, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/15\nzwecks Erwerbstätigkeit zu erteilen. Dieser entgegnete am 5. Februar\n2021, dass sein Mandant an der Niederlassungsbewilligung festhalte\nbzw. diese – aufgrund der Wiedererwägung – nach wie vor bestehe.\n\nb) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (richtig 2021 [Eingangsstempel\n4. November 2021]) stellte er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in\nAussicht, sollte das Migrationsamt seinem Mandanten nicht innert zehn\nTagen einen Ausweis über die Niederlassungsbewilligung bzw. eine anfechtbare Verfügung zukommen lassen.\n\nc) Mit Verfügung vom 17. November 2021 stellte das Migrationsamt erneut fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.___ und den drei\nKindern erloschen seien, lehnte das Gesuch um Aufrechterhaltung der\nNiederlassungsbewilligung ab und forderte A.___ zum Verlassen der\nSchweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung auf. Gleichzeitig\nwiederholte es, dass es bereit sei, ein neues Gesuch um Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit zu prüfen und bei gegebenen Voraussetzungen zu erteilen.\n\n"}