{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. 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Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\n d) Entgegen dieser Abmachung brachte A.___ die drei Kinder am vereinbarten Besuchsnachmittag vom 25. August 2018 nicht mehr in die Obhut\nder Mutter zurück, sondern reiste mit ihnen nach Tunesien aus (Polizeirapporte vom 26. bzw. 31. August 2018). In der Folge wurden A.___ und\ndie drei Kinder international zur Aufenthaltsnachforschung, A.___ zudem\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/15\nnational zur Festnahme ausgeschrieben. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. September 2018 sistierte das Kreisgericht Z.___ das vereinbarte Besuchsrecht.\n\ne) Mit persönlich unterzeichneter Mailnachricht vom 8. Oktober 2018 sowie undatierter handschriftlicher Mitteilung meldete A.___ sich und seine\nKinder rückwirkend per 26. August 2018 beim Einwohneramt Z.___ nach\nHammamet/Tunesien ab, wobei er gleichzeitig seinen Bruder C.___ bevollmächtigte, die Abmeldung für ihn vorzunehmen. Er informierte zudem,\ndass er nun mit den Kindern in Tunesien lebe, die Kinder dort die Schule\nbesuchen würden und sie alle in Tunesien angemeldet seien.\n\nf) Das Strafverfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen wurde am\n8. November 2018 zufolge unbekannten Aufenthalts sistiert. Am 5. Dezember 2018 liess A.___ über seinen Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass er die Kinder ohne Einverständnis der Mutter, seiner\nEhefrau, nach Tunesien mitgenommen habe. Er sei bereit, die Kinder\nwieder in die Schweiz zurückzubringen und mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, sofern er hier nicht verhaftet werde.\n\nB.a) Am 26. Februar 2019 reichte A.___ vertreten durch Rechtsanwalt\nSébastien Touton, St.Gallen, der ihn schon im Eheschutz- sowie in den\nStrafverfahren vertreten hatte, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ein. Das Migrationsamt wies ihn am 7. März 2019\ndarauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung per\n26. August 2018 von Gesetzes wegen erloschen sei. Als EU-Bürger\nstehe es ihm jedoch jederzeit offen, bei gegebenen Voraussetzungen ein\nneues Gesuch zu stellen.\n\nb) Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. März 2019 ersuchte\nA.___ um Erlass einer rekursfähigen Verfügung und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde vom zuständigen Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) mit Verfügung vom\n2. April 2019 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (RDGS.2019.76).\nDemgegenüber hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2019 (B 2019/92) gut und gewährte\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/15\nA.___ für das Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend Gesuch um\nAufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Sébastien\nTouton.\n\nc) Das Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung\n(gegenüber der Ehefrau) wurde auf Antrag der Ehefrau mit Verfügung\nvom 16. Dezember 2019 sistiert. Am 20. Dezember 2019 meldete sich\ndie Ehefrau persönlich beim Einwohneramt Z.___ ab und reiste zum Ehemann und den Kindern nach Tunesien zurück.\n\n"}