{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-143_2023-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=489&type=1563347022&cHash=bde50f0b4c49e29f1bb8344856ebca77", "Checksum": "9d4fd01cc563c043147842a882da50a0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:01", "Num": ["RDRM.2021.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:01", "Checksum": "386c861dfe48a5eb7ef480992c330dce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2023 RDRM.2021.143\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.143\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 25.07.2023\nEntscheiddatum: 09.05.2023\n\nSJD RDRM.2021.143\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins\nAusland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten\nwaren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des\ntatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die\nNiederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per\nsofort erloschen. 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November 2021\n\nBetreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.143\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/15\nSachverhalt\n\nA.a) A.___, geb. 1978, tunesischer und deutscher Staatsangehöriger,\nreiste am 22. April 2007 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die\nSchweiz ein. Am 26. Juni 2007 wurde ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Seit 23. April 2012 verfügte er über die\nNiederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 21. April 2022\nverlängert worden war.\n\nb) Am 24. Juni 2011 heiratete A.___ in Tunesien die tunesische Staatsangehörige B.___ (Jahrgang 1981), die am 4. Oktober 2011 in die\nSchweiz einreiste und im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (mit Jahrgängen 2012, 2014 und 2015),\ndie alle in der Schweiz geboren wurden, ebenfalls deutsch-tunesische\nDoppelbürger sind und wie der Vater über Niederlassungsbewilligungen\nverfügten.\n\nc) Nach Intervention der Polizei wegen häuslicher Gewalt wurde A.___\nam 29. Juni 2018 aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt. Das Kreisgericht Z.___ wies die eheliche\nWohnung mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Juli 2018 der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zu und verfügte gegenüber A.___ ein Betretungsverbot der Liegenschaft sowie ein Annäherungs- und Kontaktverbot. An der Eheschutzverhandlung vom 27. Juli 2018 vereinbarten die\nbeiden je anwaltlich vertretenen Eheleute u.a., dass die Kinder unter die\nObhut der Mutter gestellt und durch sie betreut würden, dem Vater ein\nBesuchsrecht eingeräumt werde, der Aufenthaltsort der Kinder in der\nSchweiz zu belassen sei und die Reisedokumente der Kinder der Mutter\nzu übergeben seien.\n\n"}