Sie ist somit nicht zu beanstanden. Sie erweist sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.