d) Insgesamt ist das private Interesse an einem Verzicht auf die Markierung der Parkfelder im Vergleich zum öffentlichen Interesse (insbesondere Schaffung klarer Verhältnisse, Unterbinden von ungeordnetem Parkieren sowie Verkehrsberuhigung, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt) gering bzw. erweist sich die angefochtene Verkehrsanordnung als zweck- und verhältnismässig. Sie ist somit nicht zu beanstanden.