5. Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit. Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von Verfassungs wegen (Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5 SSV konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt.