Es liegt in der Natur solcher Anordnungen, dass sie für gewisse Gebiete erlassen werden können, ohne dass vorgängig sämtliche erdenklichen anderen Standorte ebenfalls überprüft worden sind. Verfassungsrechtlich genügt, wenn der Standort der Anordnung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5).