Selbst bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen müssen unterschiedliche Reglungen getroffen werden können, um die negativen Auswirkungen des Verkehrs wenigstens zu mindern (GVP 1995 Nr. 91, S. 208). Es liegt in der Natur solcher Anordnungen, dass sie für gewisse Gebiete erlassen werden können, ohne dass vorgängig sämtliche erdenklichen anderen Standorte ebenfalls überprüft worden sind.