Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12 b) Dem Gebot der Rechtsgleichheit kommt vorliegend, wie im Planungsrecht ganz allgemein, von vorn herein nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Selbst bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen müssen unterschiedliche Reglungen getroffen werden können, um die negativen Auswirkungen des Verkehrs wenigstens zu mindern (GVP 1995 Nr. 91, S. 208).