Ausführungen zur Überbauung «E.___weg» erübrigen sich, da entgegen der Ansicht der Rekurrenten keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Überbauung und der angefochtenen Verkehrsanordnung ersichtlich sind. Der Gemeinderat X.___ führte lediglich aus, dass Anwohner anlässlich einer Informationsveranstaltung zur Überbauung «E.___weg» erneut auf die unbefriedigende Situation an der E.___strasse, welche aktenkundig bereits seit dem Jahr 2011 besteht,