Die Rekurrenten führen aus, dass die erlassene Verkehrsanordnung auf das fehlende Zurückschneiden der Büsche und Hecken zurückzuführen sei, wobei die Pflicht zum Zurückschneiden der Hecken und Büsche bereits gesetzlich geregelt wäre und keine Anordnung von Parkfeldern rechtfertigen würde. Richtig ist, dass der Gemeinderat X.___ im Antrag an die Vorinstanz um Erlass der Verkehrsanordnung ausgeführt hat, dass die Eigentümer im Kurvenbereich bereits aufgefordert wurden, die Be-