Nach Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Durch das Anbringen von Parkfeldern werden vorliegend klare Verhältnisse geschaffen und ein ungeordnetes Parkieren, etwa vor Hauszufahrten oder an unübersichtlichen Stellen, kann unterbunden werden.