dige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2). 3. a) Mit der strittigen Markierung von Parkfeldern, welche eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt, soll gemäss den Ausführungen der Vorinstanz und des Gemeinderates X.___ hauptsächlich