wohl als Grund zum Erlass der Verkehrsanordnung aufführe; – dass als mildere Massnahme eine Linie im Kurvenbereich aufgemalt werden könne, damit klar sei, wo das Parkieren im Kurvenbereich untersagt sei; – dass das «wilde Parkieren» auf privaten Vorplätzen eine privatrechtliche Angelegenheit sei und deshalb nicht mit einer Verkehrsanordnung behoben werden könne und mit dieser das Parkieren auf privaten Vorplätzen ohnehin zunehmen