Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führten A.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2022 ergänzend zur Rekursschrift im Wesentlichen aus (act. 13), – dass nur die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 Verfahrensgegenstand sei und deshalb nur diese und der entsprechende Antrag der Gemeinde vom 22. Oktober 2018 massgebend seien; – dass die Gemeinde den fehlende Rückschnitt der Sträucher und Hecken sehr