beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus (act. 11), – dass die Problematik des «wilden Parkierens» nicht nur im Kurvenbereich, sondern auf der gesamten E.___strasse bestehe und mit der Verkehrsanordnung eine einheitliche Lösung für die gesamte Strasse erreicht werden soll; – dass die Grundeigentümer stets zum Rückschnitt der Büsche und Sträucher auf-