C. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 aus, dass das Parkieren an der E.___strasse aufgrund genügender Strassenbreite grundsätzlich gestattet sei. Mit der Markierung der Parkfelder werde dem «wilden Parkieren» auf der gesamten E.___strasse entgegengewirkt. Es soll eine Parkordnung erwirkt und gleichzeitig eine Verbesserung der Sichtzonen für Ausfahrten aus Strassen und Liegenschaften geschaffen werden.