8), – dass sich die Problematik auf den Kurvenbereich beschränke, da nur dort die Sichtweiten eingeschränkt seien, was zudem auf die nicht zurückgeschnittenen Büsche und Hecken zurückzuführen sei; eine Verkehrsanordnung auf der gesamten Strasse dadurch jedenfalls nicht gerechtfertigt sei; – dass eine Verkehrsberuhigung kein Ziel für die Anordnung von Parkfeldern sein könne und durch die angeordneten Parkplätze ohnehin nicht erreicht werde, viel-