A.a) Am 11. November 2011 verfügte die Kantonspolizei (nachfolgend: Vorinstanz) das Markieren von fünf Parkfeldern (weiss) an der E.___strasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 00 bis 00 (act. 3.5). Die Verkehrsanordnung erfolgte auf entsprechendes Ersuchen des Gemeinderates X.___, welcher sich dadurch ein geordnetes Parkieren und eine Verkehrsberuhigung erhoffte.