{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Der Gemeinderat X.___ hat seit dem Jahr 2011 wiederholt versucht,\ndie bestehende Problematik mit unterschiedlichsten anderweitigen Massnahmen zu lösen (Flugblätter verteilen, Poller aufstellen, Aufforderung\nzum Rückschneiden der Bepflanzungen), wobei jedoch keine Massnahme den gewünschten Erfolg herbeigeführt hat. Selbstverständlich ist\nes der Gemeinde unbenommen, vorgängig anderweitige Massnahmen zu\nprüfen, wozu auch die Aufforderung zum Rückschneiden der Bepflanzungen gehören kann. Dies ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht\nzu beanstanden, sondern zeigt vielmehr, dass der Gemeinderat X.___\nbereits versucht hat, das Ziel mit weniger einschneidenden Massnahmen\nzu erreichen. Massnahmen, welche lediglich den Kurvenbereich betreffen, wie etwa der Vorschlag der Rekurrenten, anstelle der Parkfeldern auf\nder gesamten Strasse lediglich im Kurvenbereich eine Bodenmarkierung\nanzubringen, um dort das Parkieren zu unterbinden, können nicht als\ngleich geeignete Massnahmen angesehen werden. Der angestrebte\nZweck kann dadurch nicht erreicht werden. Dies insbesondere, da das\nProblem des ungeordneten Parkierens auf der gesamten Strasse besteht. Auch dem verfolgten Ziel der Verkehrsberuhigung würde dadurch\nnicht Rechnung getragen werden. Mildere Massnahmen, mit welchen die\nangestrebten Ziele gleichermassen erreicht werden können, sind mithin\nweder dargetan noch ersichtlich, womit auch die Erforderlichkeit der Massnahme vorliegend gegeben ist.\n\nc) Die Anordnung der weissen Parkfelder ist eine milde Massnahme, die\nfür Anwohner mit wenig Nachteilen verbunden ist. Insbesondere handelt\nes sich um Parkfelder, auf welchen weder eine Parkscheibe zu verwenden ist, noch Fahrzeuge nur gegen Gebühr abgestellt werden dürfen.\nAuch werden keine anderweitigen Parkbeschränkungen verfügt. Es wird\nsomit nach wie vor möglich sein, das Fahrzeug an der E.___strasse – auf\nden dafür vorgesehenen Parkfeldern – bewilligungs- und gebührenfrei\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12\nund ohne zeitliche Einschränkungen abzustellen. Zudem ist ersichtlich\n(vgl. www.geoportal.ch [Orthofoto] sowie www.google.com/maps [Street\nView]), dass sämtliche Anwohner über private Parkplätze und/oder Garagen verfügen und es deshalb kaum zu einer Überbelegung der Parkplätze\nkommen wird. Im Übrigen haben Private keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen (hier: uneingeschränkte bzw. ungeordnete Parkiermöglichkeiten) der öffentlichen Strasse (R. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I, Bern\n2022, Rz. 86 f.). Spezifische Einschränkungen oder Nachteile für die Rekurrenten werden darüber hinaus weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.\n\nd) Insgesamt ist das private Interesse an einem Verzicht auf die Markierung der Parkfelder im Vergleich zum öffentlichen Interesse (insbesondere Schaffung klarer Verhältnisse, Unterbinden von ungeordnetem Parkieren sowie Verkehrsberuhigung, was insgesamt zur Verkehrssicherheit\nbeiträgt) gering bzw. erweist sich die angefochtene Verkehrsanordnung\nals zweck- und verhältnismässig. Sie ist somit nicht zu beanstanden. Sie\nerweist sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden\nZwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in\nden Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt.\n\n"}