{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12\nb) Dem Gebot der Rechtsgleichheit kommt vorliegend, wie im Planungsrecht ganz allgemein, von vorn herein nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Selbst bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen müssen unterschiedliche Reglungen getroffen werden können, um die negativen Auswirkungen des Verkehrs wenigstens zu mindern (GVP 1995 Nr. 91, S.\n208). Es liegt in der Natur solcher Anordnungen, dass sie für gewisse\nGebiete erlassen werden können, ohne dass vorgängig sämtliche erdenklichen anderen Standorte ebenfalls überprüft worden sind. Verfassungsrechtlich genügt, wenn der Standort der Anordnung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt\ninsoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5).\n\nc) Dass möglicherweise auf Gemeinde- oder Kantonsgebiet Standorte\nbestehen, bei welchen unzureichende Sichtbermen bestehen, lässt die\nvorliegende Verkehrsanordnung nicht willkürlich erscheinen. Die pauschale Behauptung der Rekurrenten wird ohnehin nicht weiter substantiiert oder belegt. Darüber hinaus wird die Problematik vom Gemeinderat\nX.___ gemäss eigener Aussage auch an anderen Standorten angegangen, sobald dieser Kenntnis davon erlangt (vgl. act. 11). Selbstredend ist\njeweils für jeden Standort gesondert zu prüfen, ob und allenfalls was für\nVerkehrsanordnung zu erlassen sind, ist doch die Situation kaum je exakt\ndieselbe.\n\n5. Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit. Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von Verfassungs wegen\n(Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5\nSSV konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden\nMassnahmen erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten\nauferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514).\n\na) Bereits seit Jahren besteht an der E.___strasse die erwähnte Problematik des ungeordneten Parkierens. Dies hat anscheinend auch wiederholt zu Reklamationen von Anwohnern geführt. Die verfügte Anbringung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/12\nder Markierung für sechs weisse Parkfelder kann dem klarerweise entgegenwirken. Auch ist die Verkehrsanordnung, wie bereits erwähnt, geeignet, eine Verkehrsberuhigung zu erzielen, was ebenfalls zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt. Die Verkehrsmassnahme eignet\nsich insgesamt klarerweise zur Verwirklichung der damit verfolgten öffentlichen Interessen.\n\n"}