{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n bb) Durch das Anbringen von Parkfeldern kann, als weiterer Aspekt der\nVerkehrssicherheit, zudem eine Verkehrsberuhigung erreicht werden.\nBereits das Bundesamt für Strassen ASTRA hält fest, dass die Realisierung versetzter Parkfelder hierfür eine der einfachsten und wirksamsten\nMassnahmen ist (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Broschüre «Verkehrsberuhigung innerorts», Bern 2003, S. 22, abrufbar unter\nwww.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrs\nrecht/verkehrsberuhigung.html). Wechselseitig angeordnete Parkfelder\nwerden mithin regelmässig mit dem Ziel angeordnet, eine verkehrsberuhigende Wirkung zu erzielen, weshalb von einer «Zweckentfremdung»,\nwie es die Rekurrenten geltend machen, nicht gesprochen werden kann.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12\nb) Die Rekurrenten führen aus, dass die erlassene Verkehrsanordnung\nauf das fehlende Zurückschneiden der Büsche und Hecken zurückzuführen sei, wobei die Pflicht zum Zurückschneiden der Hecken und Büsche\nbereits gesetzlich geregelt wäre und keine Anordnung von Parkfeldern\nrechtfertigen würde. Richtig ist, dass der Gemeinderat X.___ im Antrag\nan die Vorinstanz um Erlass der Verkehrsanordnung ausgeführt hat, dass\ndie Eigentümer im Kurvenbereich bereits aufgefordert wurden, die Bepflanzungen zurückzuschneiden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.\nDies erfolgt anscheinend nach wie vor. Um die legitimen Ziele der Verkehrsberuhigung und Unterbindung von ungeordnetem Parkieren zu erreichen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu erhöhen, erachtete der Gemeinderat X.___ jedoch das Anbringen von Parkfeldern ebenfalls als angezeigt. Weshalb – neben der Anbringung von Parkfeldern –\ndie Prüfung und Durchsetzung von anderweitigen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die erlassene Verkehrsanordnung unrechtmässig machen sollte, wie es die Rekurrenten vorzubringen scheinen, erschliesst sich nicht.\n\nc) Ausführungen zur Überbauung «E.___weg» erübrigen sich, da entgegen der Ansicht der Rekurrenten keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Überbauung und der angefochtenen Verkehrsanordnung ersichtlich sind. Der Gemeinderat X.___ führte lediglich\naus, dass Anwohner anlässlich einer Informationsveranstaltung zur Überbauung «E.___weg» erneut auf die unbefriedigende Situation an der\nE.___strasse, welche aktenkundig bereits seit dem Jahr 2011 besteht,\nhingewiesen haben.\n\nd) Insgesamt ist festzuhalten, dass die erwähnten Zielsetzungen, ungeordnetem Parkieren entgegenzuwirken und eine Verkehrsberuhigung zu\nerzielen, der Verkehrssicherheit dienen und als öffentliche Interessen\ndurch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt sind.\n\n4. a) Die Rekurrenten rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, indem an weiteren Standorten auf Gemeinde- sowie Kantonsgebiet\nebenfalls unzureichende Sichtbermen bei Zu- und Ausfahrten bestünden,\njedoch keine Verkehrsanordnungen erlassen worden seien.\n\n"}