{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation erfolgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe\nErmessen der zuständigen Behörde fällt, der insoweit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass\ndie Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann.\nDie Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden Behörde, die\nallerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die\nverfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht,\nbundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der\nMassnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits\nVerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).\n\n3. a) Mit der strittigen Markierung von Parkfeldern, welche eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt, soll gemäss den Ausführungen der Vorinstanz und des Gemeinderates X.___ hauptsächlich\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/12\nder ruhende Verkehr an der E.___strasse geregelt werden. Parkfelder\nsollen das ungeordnete Abstellen von Fahrzeugen verhindern. Zudem\nsoll durch das wechselseitige Anordnen der Parkfelder eine Verkehrsberuhigung erzielt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob die durch die Markierung von Parkfeldern angestrebten Ziele als öffentliche Interessen durch\nArt. 4 Abs. 4 SVG gedeckt sind.\n\naa) Aufgrund diverser Reklamationen von Anwohnern (welche gemäss\nden Akten bis ins Jahr 2011 zurückgehen und bis zum Erlass der angefochtenen Verkehrsanordnung anhielten), dass an der E.___strasse «wild\nparkiert» werde, sah sich der Gemeinderat X.___ zum Handeln veranlasst. Nach Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Durch das Anbringen von Parkfeldern\nwerden vorliegend klare Verhältnisse geschaffen und ein ungeordnetes\nParkieren, etwa vor Hauszufahrten oder an unübersichtlichen Stellen,\nkann unterbunden werden. Dies trägt einerseits zur Verkehrssicherheit\nbei, als etwa bei Hauszufahrten die nötigen Sichtweiten sichergestellt\nwerden können und stellt andererseits sicher, dass die Durchfahrt für\nFahrzeuge nicht erschwert oder verunmöglicht wird. Mithin besteht entgegen der Ansicht der Rekurrenten das öffentliche Interesse, ungeordnetes Abstellen von Fahrzeugen zu unterbinden, und zwar nicht nur im Kurvenbereich, sondern auf der gesamten E.___strasse. Zudem vereinfachen die klaren Verhältnisse, welche mit der Markierung der Parkfelder\nerreicht werden, auch das Kontrollieren der abgestellten Fahrzeuge.\n\n"}