{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führten A.___ mit Eingabe\nvom 27. Februar 2022 ergänzend zur Rekursschrift im Wesentlichen aus\n(act. 13),\n– dass nur die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 Verfahrensgegenstand\nsei und deshalb nur diese und der entsprechende Antrag der Gemeinde vom\n22. Oktober 2018 massgebend seien;\n– dass die Gemeinde den fehlende Rückschnitt der Sträucher und Hecken sehr\nwohl als Grund zum Erlass der Verkehrsanordnung aufführe;\n– dass als mildere Massnahme eine Linie im Kurvenbereich aufgemalt werden\nkönne, damit klar sei, wo das Parkieren im Kurvenbereich untersagt sei;\n– dass das «wilde Parkieren» auf privaten Vorplätzen eine privatrechtliche Angelegenheit sei und deshalb nicht mit einer Verkehrsanordnung behoben werden\nkönne und mit dieser das Parkieren auf privaten Vorplätzen ohnehin zunehmen\nund nicht abnehmen würde;\n– dass die Markierung der sechs Parkfelder entlang der gesamten E.___strasse\nnicht die mildeste Massnahme zur Bewältigung eines Problems darstelle, welches sich nur auf einen Teil der E.___strasse beschränke.\n\nF. Die Vorinstanz sowie der Gemeinderat X.___ verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Rekursberechtigung als\nauch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis,\n45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12\n2. Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Verkehrs können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder\ngleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz\nder Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe\ndies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SR741.01; abgekürzt\nSVG]). Dabei können all jene Massnahmen getroffen werden, die im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung\nstehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2017/114 vom 4. September 2018\nE. 2.1 mit Hinweisen).\n\n"}