{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n C. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2022\naus, dass das Parkieren an der E.___strasse aufgrund genügender Strassenbreite grundsätzlich gestattet sei. Mit der Markierung der Parkfelder\nwerde dem «wilden Parkieren» auf der gesamten E.___strasse entgegengewirkt. Es soll eine Parkordnung erwirkt und gleichzeitig eine Verbesserung der Sichtzonen für Ausfahrten aus Strassen und Liegenschaften geschaffen werden. Ausserhalb des Kurvenbereichs könnten Fahrzeuge\ngrundsätzlich parkieren, was wiederholt zu Klagen Anlass gegeben habe.\nDie Verkehrsanordnung sei die mildest mögliche Massnahme (act. 10).\n\nD. Der Gemeinderat X.___ beantragte in seiner Vernehmlassung vom\n28. Januar 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er\nim Wesentlichen aus (act. 11),\n– dass die Problematik des «wilden Parkierens» nicht nur im Kurvenbereich, sondern auf der gesamten E.___strasse bestehe und mit der Verkehrsanordnung\neine einheitliche Lösung für die gesamte Strasse erreicht werden soll;\n– dass die Grundeigentümer stets zum Rückschnitt der Büsche und Sträucher aufgefordert würden, wenn dies sonst eine Gefährdung für den Verkehr darstelle,\nwas auch befolgt werde, dies jedoch keine Auswirkungen auf die Problematik des\nFalschparkierens habe;\n– dass das Parkieren ausserhalb der Kurve grundsätzlich erlaubt sei, was unbefriedigend sei, da nicht klar definiert werden könne, wo die Kurve ende und zudem\ndas «wilde Parkieren» auf der gesamten Strasse stattfinde;\n– dass bereits mehrere Anwohner sich über fremde Fahrzeuge bei Grundstückszufahrten oder auf dem Grundstück selber beschwerten;\n– dass durch die Verkehrsanordnung die Parksituation klar geregelt werden könne;\n– dass der Gemeinderat bereits 2011 diverse Reklamationen betreffend «wildem\nParkieren» von Anwohnern erhalten habe, weshalb verschiedene Lösungsansätze geprüft worden seien (Flugblätter, Anbringen von Trottoirpfosten), welche\naber nicht den gewünschten Erfolg brachten;\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/12\n– dass die Verkehrsanordnung hauptsächlich dem «wilden Parkieren» entgegenwirken soll und so die Befahrbarkeit sichergestellt und die Sichtverhältnisse verbessert würden, diese aber als erwünschter Nebeneffekt auch zu einer gewissen\nVerkehrsberuhigung beitragen würde;\n– dass keine Ungleichbehandlung vorliege, da diese Problematik auch bei anderen\nStrassen auf dem Gemeindegebiet angegangen werde;\n– dass die Überbauung «E.___weg» die notwendige Anzahl Parkplätze ausweise\nund keinen Einfluss auf den Erlass der Verkehrsanordnung gehabt habe, zumal\ndie Diskussion über die Anordnung der sechs Parkfelder bereits seit 2011 und\ndamit Jahre vor Erlass des Überbauungsplans bestehe.\n\n"}