{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Mit Verfügung vom 19. November 2018 verfügte die Vorinstanz, in Ergänzung zur Verfügung vom 11. November 2011, das Markieren von zwei\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12\n(weiteren) Parkfeldern. Damit soll das geordnete Abstellen von Fahrzeugen geregelt, die Sichtweiten zu den Zufahrten weitgehend sichergestellt\nund eine Verkehrsberuhigung erzielt werden (act. 4.7).\n\nc) Am 12. Oktober 2021 hob die Vorinstanz die Verfügungen vom 11. November 2011 und 19. November 2018 auf und verfügte gleichzeitig folgende Verkehrsanordnung, welche am 22. Oktober 2021 im amtlichen\nPublikationsorgan der Gemeinde X.___ und am 25. Oktober 2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde: «X.___, E.___strasse, Anbringen der\nMarkierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet». Die\nVorinstanz hielt in der Verfügung fest, dass die Verfügung aus dem Jahr\n2011 aufgrund der damaligen Gesetzeslage nicht habe publiziert werden\nmüssen und bei derjenigen aus dem Jahr 2018 ebenfalls kein Auflageverfahren durchgeführt worden sei, da es sich nur um eine marginale Erweiterung gehandelt habe. Um den Anwohnern dennoch eine Rekursmöglichkeit zu bieten, seien jedoch die Verfügungen aufgehoben und erneut verfügt und publiziert worden.\n\nB. Gegen die Verkehrsanordnung vom 12. Oktober 2021 erhoben A.___,\nX.___, mit Schreiben vom 2. November 2021 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement (SJD) und beantragten, die Verkehrsanordnung\nder Vorinstanz vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben. Zur Begründung\nführten sie im Wesentlichen aus (act. 8),\n– dass sich die Problematik auf den Kurvenbereich beschränke, da nur dort die\nSichtweiten eingeschränkt seien, was zudem auf die nicht zurückgeschnittenen\nBüsche und Hecken zurückzuführen sei; eine Verkehrsanordnung auf der gesamten Strasse dadurch jedenfalls nicht gerechtfertigt sei;\n– dass eine Verkehrsberuhigung kein Ziel für die Anordnung von Parkfeldern sein\nkönne und durch die angeordneten Parkplätze ohnehin nicht erreicht werde, vielmehr sei von einer Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit auszugehen;\n– dass Zufahrten durch das wilde Parkieren nicht zugestellt würden;\n– dass unzureichende Sichtbermen bei privaten Zu- und Ausfahrten auch an unzähligen anderen Standorten bestünden, ohne dass Verkehrsanordnungen erlassen wurden, weshalb die Rechtsgleichheit verletzt sei;\n– dass der Überbauungsplan «E.___weg» in Bezug auf die Verkehrssicherheit\nkeine weiteren Problematiken mit sich führen sollte und deshalb nicht als Begründung herangezogen werden dürfe, bzw. in diesem Überbauungsplan hinreichend\nParkplätze hätten geschaffen werden sollen;\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/12\n– dass die Gemeinde die erweiterte Verkehrsanordnung aus dem Jahr 2018 erst\nim Jahr 2021 vollzogen habe, was zeige, dass diese nicht dringlich sei und lediglich aufgrund der Überbauung «E.___weg» notwendig wurde und Auswirkungen\naufgrund der Überbauungen hätten mitgeteilt werden müssen;\n– dass zusammenfassend sämtliche Begründungen, welche zur Verkehrsanordnung führten, nicht haltbar seien.\n\n"}